Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1006 E 23. September 2002 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß einer Werbefläche, die aus einer durchgehenden, mit Stahlträgern verbundenen Platte von ca. 98 Quadratmetern besteht, ist schon wegen der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (Hinweis E vom 19. September 1995, 95/05/0062, vom 21. Jänner 1997, 96/05/0211, und vom 30. April 1998, 97/06/0111). Auch gegen die Annahme, diese Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (Hinweis E vom 26. April 1990, 89/06/0159, vom 17. Februar 1994, 93/06/0235, und vom 30. Mai 1995, 95/05/0042).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X01

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X01

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X02

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X02

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0232 E 24. April 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Demnach haben die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10 592 A/1981).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X03

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X03

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0002 E 23. Mai 2002 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 25.1.2000, 98/05/0163). Im Beschwerdefall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, weil nicht eine isolierte Beurteilung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein auch als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, zu erfolgen hat, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277). Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft (wie im Beschwerdefall) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X04

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X04

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 3 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X05

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X05

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X06

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X06

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1a;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die Regelung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Buschenschank auf der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Flächen bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X07

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X07

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Bf meint, bei dem unstrittigen "Flugdach aus Holz" handle es sich um eine Regenwassersammelanlage, die als Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, übersieht er, dass auch der Zweck des Regenwassersammelns eine unstrittig als Flugdach aus Holz ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vermag.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X08

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X08