Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0247
GRS wie 2002/05/1006 E 23. September 2002 RS 1
(hier: nur der letzte Satz)
Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß einer Werbefläche, die aus einer durchgehenden, mit Stahlträgern verbundenen Platte von ca. 98 Quadratmetern besteht, ist schon wegen der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (Hinweis E vom 19. September 1995, 95/05/0062, vom 21. Jänner 1997, 96/05/0211, und vom 30. April 1998, 97/06/0111). Auch gegen die Annahme, diese Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (Hinweis E vom 26. April 1990, 89/06/0159, vom 17. Februar 1994, 93/06/0235, und vom 30. Mai 1995, 95/05/0042).