Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0247
Die Regelung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Buschenschank auf der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Flächen bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären.