Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0247
Wenn der Bf meint, bei dem unstrittigen "Flugdach aus Holz" handle es sich um eine Regenwassersammelanlage, die als Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, übersieht er, dass auch der Zweck des Regenwassersammelns eine unstrittig als Flugdach aus Holz ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vermag.