Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland

Norm

GdO Bgld 1965 §27 Abs1;
GdO Bgld 1965 §87 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0146 E 12. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen von Paragraph 87, Absatz 3, Bgld. GemeindeO, wonach die Gemeinde berechtigt ist, gegen Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen, enthält die Bgld. GemeindeO keine besonderen Regelungen über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Es gelangt daher deren Paragraph 27, Absatz eins, zur Anwendung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorsehen, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, Zl. 98/15/0013, zu Niederösterreich, vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0005, zur Steiermark).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X01

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X01

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin konnte als Standortgemeinde im Verfahren vor den Behörden die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend machen. Sie hatte aber im Verfahren weder einen Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" noch kam ihr ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0004, VwSlg. 17.020/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X02

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X02

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Auflage, die die Einhaltung eines bestimmten Vorsorgewertes festlegt, ist nicht erforderlich, wenn die Einhaltung dieses Vorsorgewertes Projektsbestandteil ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2001/04/0207).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X03

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X03

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X04

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X04

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X05

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X05

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0009 E 10. September 2008 RS 3 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Ziffer 2,), von Alternativen (Ziffer 3,) und Standort- oder Trassenvarianten (Ziffer 4,) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. Paragraph eins, UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Paragraph eins, Rz 2, m.w.N.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X06

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X06