Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0146 E 12. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen von Paragraph 87, Absatz 3, Bgld. GemeindeO, wonach die Gemeinde berechtigt ist, gegen Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen, enthält die Bgld. GemeindeO keine besonderen Regelungen über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Es gelangt daher deren Paragraph 27, Absatz eins, zur Anwendung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorsehen, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, Zl. 98/15/0013, zu Niederösterreich, vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0005, zur Steiermark).