Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0009 E 10. September 2008 RS 3

(hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Ziffer 2,), von Alternativen (Ziffer 3,) und Standort- oder Trassenvarianten (Ziffer 4,) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. Paragraph eins, UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Paragraph eins, Rz 2, m.w.N.).