Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/10/0027

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §37 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;

Rechtssatz

Verfügungen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vlbg NatSchG 1997 sind jedenfalls die in Paragraph 37, Absatz eins, Vlbg NatSchG 1997 genannten Befristungen, Auflagen und Bedingungen. Wer die in einem Bescheid enthaltene Verfügung nicht befolgt, begeht damit eine Verwaltungsübertretung im Sinne dieser Bestimmung. (Hier: Dem Bf wurde die Aufstellung kulissenartiger Aufbauten und zweier mobiler Häuschen "jeweils befristet auf die Dauer der Wintersaison unter der Auflage bewilligt, die genannten Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison - Betriebszeit der Liftanlage - vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen. Durch die Nichteinhaltung dieser Auflage des Bewilligungsbescheides hat der Bf eine in einem nach dem Vlbg NatSchG 1997 ergangenen Bescheid enthaltene Verfügung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vlbg NatSchG 1997 nicht befolgt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X01

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100027_20090731X01

Rechtssatz für 2006/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/10/0027

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §37 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;

Rechtssatz

Enthält ein Bewilligungsbescheid die Verfügung, die verfahrensgegenständlichen Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison vom verfahrensgegenständlicehn Aufstellungsort zu entfernen, wird gegen diese Verfügungen daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/07/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100027_20090731X02

Rechtssatz für 2006/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/10/0027

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X03

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100027_20090731X03