Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Geschäftszahl

2006/10/0027

Rechtssatz

Verfügungen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vlbg NatSchG 1997 sind jedenfalls die in Paragraph 37, Absatz eins, Vlbg NatSchG 1997 genannten Befristungen, Auflagen und Bedingungen. Wer die in einem Bescheid enthaltene Verfügung nicht befolgt, begeht damit eine Verwaltungsübertretung im Sinne dieser Bestimmung. (Hier: Dem Bf wurde die Aufstellung kulissenartiger Aufbauten und zweier mobiler Häuschen "jeweils befristet auf die Dauer der Wintersaison unter der Auflage bewilligt, die genannten Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison - Betriebszeit der Liftanlage - vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen. Durch die Nichteinhaltung dieser Auflage des Bewilligungsbescheides hat der Bf eine in einem nach dem Vlbg NatSchG 1997 ergangenen Bescheid enthaltene Verfügung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vlbg NatSchG 1997 nicht befolgt.)