Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Geschäftszahl

2006/10/0027

Rechtssatz

Enthält ein Bewilligungsbescheid die Verfügung, die verfahrensgegenständlichen Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison vom verfahrensgegenständlicehn Aufstellungsort zu entfernen, wird gegen diese Verfügungen daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/07/0007).