Sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 MRK als auch das Recht der Freizügigkeit gem Art 2 Abs 2 des 4 ZPMRK stehen unter einem Gesetzesvorbehalt (Art 8 Abs 2 MRK, Art 2 Abs 3 des 4 ZPMRK), der jeweils einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff ua zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt. Die hier ausgesprochene Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises dient gerade diesen Zwecken.Sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Artikel 8, MRK als auch das Recht der Freizügigkeit gem Artikel 2, Absatz 2, des 4 ZPMRK stehen unter einem Gesetzesvorbehalt (Artikel 8, Absatz 2, MRK, Artikel 2, Absatz 3, des 4 ZPMRK), der jeweils einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff ua zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt. Die hier ausgesprochene Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises dient gerade diesen Zwecken.
- Von 1977 bis 1995 insgesamt 15 rechtskräftige Verurteilungen des Fremden, ua 1993 wegen § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate unter bedingter Strafnachsicht, und 1995 Verurteilung in Deutschland wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren. (Hinweis B VfGH 30. 11. 1998, B 2064/98)- Von 1977 bis 1995 insgesamt 15 rechtskräftige Verurteilungen des Fremden, ua 1993 wegen Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate unter bedingter Strafnachsicht, und 1995 Verurteilung in Deutschland wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren. (Hinweis B VfGH 30. 11. 1998, B 2064/98)