Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2006

Geschäftszahl

2005/18/0681

Rechtssatz

In Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Suchtgiftmenge besteht keine Gewähr dafür, dass der Bf im Bedarfsfall seinen Reisepass nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden wird. Auch der Umstand, dass der Bf selbst nicht süchtig ist, bietet keine Gewähr dafür, dass er nicht erneut mit Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig handeln und seinen Reisepass nicht zu den im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1997 genannten Handlungen missbrauchen wird.