Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2006

Geschäftszahl

2005/18/0681

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0025 E 16. April 1999 RS 1

(hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Artikel 8, MRK als auch das Recht der Freizügigkeit gem Artikel 2, Absatz 2, des 4 ZPMRK stehen unter einem Gesetzesvorbehalt (Artikel 8, Absatz 2, MRK, Artikel 2, Absatz 3, des 4 ZPMRK), der jeweils einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff ua zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt. Die hier ausgesprochene Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises dient gerade diesen Zwecken.

- Von 1977 bis 1995 insgesamt 15 rechtskräftige Verurteilungen des Fremden, ua 1993 wegen Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate unter bedingter Strafnachsicht, und 1995 Verurteilung in Deutschland wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren. (Hinweis B VfGH 30. 11. 1998, B 2064/98)