Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente beschränkt. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Ebenso entfalten Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus gehen (so genannte obiter dicta), keine Bindungswirkung. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 10. Juni 2002, 2002/17/0063).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X01

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X01

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die bei der Bauplatzberechnung heranzuziehenden Grundstücksgrenzen und -flächen sind die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke maßgebend und nicht die dem Grundbuchstand widersprechenden Grundgrenzen, wie sie in den in einem Bauverfahren vorgelegten Planunterlagen eingezeichnet sind. Bei der Berechnung der Bauplatzfläche nach dem Tir VerkAufschlAbgG ist daher die Fläche des einzelnen jeweils von der Bauführung betroffenen Grundstückes heranzuziehen. Eine Miteinbeziehung anderer Grundstücke, auf denen kein Neubau errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude geändert wird, bei der Berechnung der Erschließungsabgaben ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X02

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X02

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hat für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X03

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X03

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG ist der Bauplatzanteil unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes zu berechnen, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumasseanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude. Es sind somit nicht bloß jene Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen, für welche bereits eine Erschließungsabgabe entrichtet wurde, sondern es ist die Verhältniszahl der dem Baumasseanteil zu Grunde liegenden Baumasse und der Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude zu bilden. Als Bauplatzanteil ist sodann jener Teil des Bauplatzes anzusetzen, der zur Gesamtfläche im gleichen Verhältnis steht. Ausschlaggebend ist somit nicht nur, für welche Fläche bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, sondern primär, in welchem Verhältnis die neue Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse der bestehenden Gebäude steht. Die Rechtsfolge einer früheren Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages unter "Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes" ist somit nicht, dass bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nur der noch nicht der Vorschreibung zu Grunde gelegte Teil bei der Berechnung des Bauplatzanteils heranzuziehen wäre, sondern es ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, "der dem Baumasseanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X04

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X04

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG sieht eine besondere Berechnung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, in jenen Fällen vor, in denen für den Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Vorschriften entrichtet wurde, auf dem Bauplatz aber bereits Gebäude bestehen. Die Anwendung dieser Regelung setzt das Bestehen konsentierter Gebäude voraus, weil nur für solche die Sachlichkeit der Regelung, die zu einer Anrechnung unabhängig davon führt, ob für diese Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder nicht, bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X05

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X05