Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2003/17/0228
Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG sieht eine besondere Berechnung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, in jenen Fällen vor, in denen für den Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Vorschriften entrichtet wurde, auf dem Bauplatz aber bereits Gebäude bestehen. Die Anwendung dieser Regelung setzt das Bestehen konsentierter Gebäude voraus, weil nur für solche die Sachlichkeit der Regelung, die zu einer Anrechnung unabhängig davon führt, ob für diese Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder nicht, bejaht werden kann.