Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2003/17/0228

Rechtssatz

Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hat für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge zu erfolgen.