Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2003/17/0228
Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hat für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge zu erfolgen.