Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2003/17/0228

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente beschränkt. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Ebenso entfalten Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus gehen (so genannte obiter dicta), keine Bindungswirkung. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 10. Juni 2002, 2002/17/0063).