Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 begründet die Parteistellung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (beschwerdeführende Partei) im Berufungsverfahren über die Kammerzugehörigkeit vor der Steiermärkischen Landesregierung und räumt ihr ausdrücklich auch ein Beschwerderecht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein. Der durch die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung liegt ein rechtliches Interesse der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu Grunde, dass ein von einem ihrer Organe rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Interessenvertretungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X01

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0059 E 27. April 1992 VwSlg 13620 A/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X02

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
L90206 Landarbeitsordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §1 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 lita Z1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 litb;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs3;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs3;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 gewährt dem Arbeitgeber für die Einleitung des Verfahrens über die Kammerzugehörigkeit zur Steiermärkischen Landwirtschaftskammer eines seiner Arbeitnehmer ausdrücklich ein Antragsrecht. Dieses Antragsrecht ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins und 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 zu sehen, wonach der Arbeitgeber die Kammerbeiträge einzuheben und der Kammer abzuführen hat. Aus dieser Verpflichtung und der Einräumung eines Antragsrechtes muss abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber insoweit auch ein subjektiv - öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkennt und diesem diesbezüglich Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht. Ein darüber hinausgehendes materielles subjektiv-öffentliches Recht ist dem Arbeitgeber jedoch nicht eingeräumt. Die von der Behörde getroffene Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 besteht in der Feststellung, ob für einen Arbeitnehmer auf Grund seiner Beschäftigung in einem Betrieb bzw. einer Arbeitsstätte der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Stmk LandarbeitsO 1981 eine Kammerzugehörigkeit zur Kammer der beschwerdeführenden Partei besteht oder ob dies nicht der Fall ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 ist der Zweck der beschwerdeführenden Kammer die Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannten Personen, wozu nicht die Arbeitgeber der Beschäftigten zählen. Daraus folgt, dass durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit immer nur die Personen betroffen sind, auf die sich der im Paragraph 2, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebene persönliche Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Partei erstreckt. Durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 wird daher der Arbeitgeber in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt. Insoweit durch die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Verfolgung ihres im Paragraph eins, Absatz eins, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebenen Zweckes auch Interessen der Arbeitgeber berührt werden, handelt es sich daher nur um mittelbare Folgen der Kammerzugehörigkeit des Arbeitnehmers. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem Arbeitgeber durch die Zuerkennung des Antragsrechtes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 nicht gewährt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X03

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X03

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Das Recht zur Einbringung der Berufung steht - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 anzusehen ist

(Hinweis E 23.11.1955, 1238/54, VwSlg 3891 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X04

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X04

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X05

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X05