Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/11/0259
GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2
Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll
(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/11/0260
2003/11/0261
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