Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/11/0259

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 begründet die Parteistellung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (beschwerdeführende Partei) im Berufungsverfahren über die Kammerzugehörigkeit vor der Steiermärkischen Landesregierung und räumt ihr ausdrücklich auch ein Beschwerderecht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein. Der durch die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung liegt ein rechtliches Interesse der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu Grunde, dass ein von einem ihrer Organe rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/11/0260

2003/11/0261

2003/11/0262

2003/11/0263

2003/11/0264