Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/11/0259
GRS wie 91/19/0059 E 27. April 1992 VwSlg 13620 A/1992 RS 1
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/11/0260
2003/11/0261
2003/11/0262
2003/11/0263
2003/11/0264