Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/12/0122

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Abspruch über den Entfall der Bezüge ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf weiteres" auszusprechen. Als solcher Abspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen. Auch die Berufungsbehörde hat - im Rahmen der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen (Hinweis Erkenntnis vom 24.4.2002, 97/12/0087). Bringt die Berufungsbehörde durch Abweisung der Berufung zum Ausdruck, dass sie einen mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides identen Spruch erlässt, also ihrerseits den Entfall der Bezüge "bis auf weiteres" verfügt, so darf sie dies nur dann, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens keine Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid klar erkennbar hervorgehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002120122_20030219X01

Rechtssatz für 2002/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/12/0122

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §14;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 51, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 2, Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002120122_20030219X02

Rechtssatz für 2002/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/12/0122

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320; zu Paragraph 52, BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002120122_20030219X03

Rechtssatz für 2002/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/12/0122

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Die "Unzumutbarkeit" den Amtsarzt aufzusuchen ist nicht mit der "Unmöglichkeit" eines solchen Verhaltens gleichzusetzen. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, Dr. E und in der Folge weitere Ärzte zum Zweck der im Krankheitsfall wohl vordringlichen (Diagnose zur) Heilbehandlung aufzusuchen, lässt für sich allein genommen noch nicht darauf schließen, dass es ihm auch zumutbar war, neben diesen zur Wiedererlangung der Gesundheit unmittelbar erforderlichen Arztbesuchen auch noch den Amtsarzt zum Zwecke der Begutachtung seiner Dienstfähigkeit aufzusuchen. Ebenso wenig kann dieser Schluss allein daraus abgeleitet werden, dass er sich nicht schon vor dem 14. Juni 2000 in notärztliche oder (ambulante) Spitalsbehandlung begeben hat. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit zu folgen, als die von der belangten Behörde ohne medizinische Begutachtung vorgenommene Einschätzung der (medizinischen) Zumutbarkeit, den Amtsarzt schon am 13. Juni 2000 aufzusuchen, einer schlüssigen Begründung entbehrt. Die belangte Behörde wäre in diesem Zusammenhang gehalten gewesen, unter Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten untersuchenden Ärzte als Zeugen und allenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen Feststellungen zur medizinischen Zumutbarkeit des Aufsuchens des Amtsarztes in der Zeit zwischen 13. Juni und 18. Juni 2000 zu treffen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002120122_20030219X04

Rechtssatz für 2002/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/12/0122

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 durch Vorlage der ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachgekommen. Ergäbe sich aber unter Berücksichtigung der im vorliegenden Erkenntnis näher ausgeführten Überlegungen, dass der Beschwerdeführer die ihm zukommenden Melde- und Bescheinigungspflichten gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 erfüllt hat, so hätte er grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen dürfen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitgeteilt hätte. Unter "Entgegenstehendes" wäre in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen stünde. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (Hinweis Erkenntnis vom 13.3.2002, 98/12/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002120122_20030219X05