Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
2002/12/0122
GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 RS 6
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320; zu Paragraph 52, BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.