Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/08/0042
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
Rechtssatz
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080042.X02
Im RIS seit
14.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012
Dokumentnummer
JWR_2002080042_20020430X02