Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0042

Rechtssatz

Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.