Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0049 E 19. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X01

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X01

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L65000 Jagd Wild
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0122 E 18. Februar 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein aus der Verpachtung der Eigenjagden der Agrargemeinschaft entstehender Streit zwischen dieser und einem Teil ihrer Mitglieder stellt eine Streitigkeit iSd Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 dar (Hinweis E 22.2.1978, Zl 2177/76, VwSlg 9494 A/1978).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X02

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X02

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0180 E 26. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, legcit folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (Hinweis E 18. Februar 1994, 93/07/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X03

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X03

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §96 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0180 E 26. Februar 2004 RS 4 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Da sich aus Paragraph 51, Krnt FlVfLG 1979 keine inhaltlichen Kriterien als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen. So nennt Paragraph 85, Absatz 5, legcit als Beispiele für wirtschaftliche Gründe für die amtswegige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte ua das Vorliegen einer unzweckmäßigen Bewirtschaftung wie auch einer der Ertragsfähigkeit nicht angepassten Nutzung. Ferner ist etwa in Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, legcit ("Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte") als Regelungszweck der Zweck "der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit" dieser Grundstücke genannt. Aus diesen Regelungen geht somit hervor, dass das Krnt FlVfLG 1979 das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen sind (Hier: Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat keine andere Bedeutung als dass diese Bewirtschaftung - auch - zweckmäßig sein muss. Eine Jagdverpachtung muss aber nicht in jedem Fall an den Höchstbieter erfolgen, weil neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein können. Erfolgt jedoch der Zuschlag nicht an den Höchstbieter, sondern an einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen die Umstände offen gelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben sei. Keinesfalls reicht es hiebei aus, sich auf die "Autonomie" der Agrargemeinschaft zu berufen.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X04

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X04

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0117 E 18. März 1994 RS 2 (Hier: Die in der Satzung verankerte Pflicht zur "bestmöglichen Bewirtschaftung".)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 2, der Satzung der Agrargemeinschaft verankerte Verpflichtung der Organe der Agrargemeinschaft, "die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder" sicherzustellen, besagt im Kern, daß die Organe für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X05

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X05

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die aus dem Krnt FlVfLG 1979 ableitbare Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens setzt im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd voraus, dass das Verfahren, welches schließlich zur Beschlussfassung über die Vergabe der Eigenjagd im zuständigen Organ einer Agrargemeinschaft führt, so gestaltet ist, dass damit eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens erzielt wird. Dies würde es jedoch ua erfordern, dass einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird, ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht an die Agrargemeinschaft zu legen. Sofern gravierende Auffassungsunterschiede über die Angemessenheit des Pachtzinses unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegeben sind, wäre vor Beschlussfassung auch ein Gutachten über die ortsüblichen Pachtzinse für vergleichbare Eigenjagden einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X06

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X06