Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2002/07/0033
GRS wie 2001/07/0180 E 26. Februar 2004 RS 2
Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, legcit folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (Hinweis E 18. Februar 1994, 93/07/0122).