Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2002/07/0033
GRS wie 99/06/0049 E 19. April 2001 RS 1
Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165).