Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/11/0240
Entscheidungsdatum
09.02.1999
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art4 Abs1 litb;
EURallg;
MTDG 1992 §6b Abs2 idF 1996/327;
Rechtssatz
Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 sieht (in ihrem Art 4 Abs 1 lit b) - ebenso wie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 - die Berechtigung des Aufnahmestaates vor, vom Antragsteller die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden zu verlangen. Insofern hat § 6b Abs 2 MTDG 1992 eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Grundlage (im Beschwerdefall war daher die belBeh berechtigt, den Vergleich zwischen der Ausbildung nach den österreichischen Ausbildungsvorschriften und der vom Bf in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten zu ziehen).Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 sieht (in ihrem Artikel 4, Absatz eins, Litera b,) - ebenso wie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 - die Berechtigung des Aufnahmestaates vor, vom Antragsteller die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden zu verlangen. Insofern hat Paragraph 6 b, Absatz 2, MTDG 1992 eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Grundlage (im Beschwerdefall war daher die belBeh berechtigt, den Vergleich zwischen der Ausbildung nach den österreichischen Ausbildungsvorschriften und der vom Bf in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten zu ziehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110240.X02
Dokumentnummer
JWR_1998110240_19990209X02