Verwaltungsgerichtshof
09.02.1999
98/11/0240
Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 sieht (in ihrem Artikel 4, Absatz eins, Litera b,) - ebenso wie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 - die Berechtigung des Aufnahmestaates vor, vom Antragsteller die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden zu verlangen. Insofern hat Paragraph 6 b, Absatz 2, MTDG 1992 eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Grundlage (im Beschwerdefall war daher die belBeh berechtigt, den Vergleich zwischen der Ausbildung nach den österreichischen Ausbildungsvorschriften und der vom Bf in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten zu ziehen).