Verwaltungsgerichtshof
09.02.1999
98/11/0240
Das Gutachten iSd Paragraph 6 b, Absatz 2, MTDG 1992 hat die ausländische Ausbildung des Antragstellers darzustellen und die Unterschiede zur österreichischen herauszuarbeiten. Mit ausländischen Experten geführte Gespräche des Sachverständigen können hilfreich bei der Befundaufnahme sein, ersetzen aber nicht die Darstellung des entsprechenden Befundes - der nicht Gegenstand von Verhandlungsergebnissen sein kann - und die daraus gezogenen Schlüsse.