Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Geschäftszahl

98/11/0240

Rechtssatz

Das Gutachten iSd Paragraph 6 b, Absatz 2, MTDG 1992 hat die ausländische Ausbildung des Antragstellers darzustellen und die Unterschiede zur österreichischen herauszuarbeiten. Mit ausländischen Experten geführte Gespräche des Sachverständigen können hilfreich bei der Befundaufnahme sein, ersetzen aber nicht die Darstellung des entsprechenden Befundes - der nicht Gegenstand von Verhandlungsergebnissen sein kann - und die daraus gezogenen Schlüsse.