Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd § 69 Abs 1 lit b AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Hinweis E 24.4.1986, 86/02/0048).Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Hinweis E 24.4.1986, 86/02/0048).