Verwaltungsgerichtshof
10.10.2001
98/03/0259
Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die Fahrgastzählung auch schon während des die beantragte Kraftfahrlinienkonzession betreffenden Verfahrens vornehmen und die "nunmehr übermittelten Zahlen" - also einen geringeren Einnahmenverlust, als von der mitbeteiligten Partei behauptet - darstellen hätte können; die Beschwerdeführerin vermag es auch nicht, schlüssige Gründe dafür vorzutragen, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, den im Verwaltungsverfahren erhobenen - der Beschwerdeführerin daher bekannten - Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Einnahmenverluste durch bereits in diesem Verwaltungsverfahren gewonnene Beweise zu entkräften.