Verwaltungsgerichtshof
10.10.2001
98/03/0259
GRS wie 94/07/0063 E 8. April 1997 RS 1
(hier betreffend das Ergebnis einer Fahrgastzählung)
Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Urkunden im Archiv des Vermessungsamtes in anderer als lateinischer Schrift) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0117).