Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X01

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff ANKÜNDIGUNG im Sinne des Paragraph 4, Stmk NatSchG 1976 umfasst sowohl die Vorrichtungen und Gegenstände, auf denen die Ankündigung angebracht ist (zB Werbetafel) als auch die Ankündigung selbst, also die durch sie vermittelte Botschaft (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Das Vorbringen, ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag dürfe sich IMMER NUR

AUF DIE WERBETAFEL BESCHRÄNKEN, NICHT JEDOCH AUF DIE PLAKATWAND

bzw NUR AUF DIE ANKÜNDIGUNG SELBST, NICHT JEDOCH AUF DIE ERRICHTETE HOLZTAFEL geht von verfehlten Vorstellungen über den Inhalt des Begriffes ANKÜNDIGUNGEN aus.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X02

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 1

Stammrechtssatz

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X03

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Stmk 1976 §33 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde,besteht im vorliegenden Fall in den Anordnungen eines im Grunde des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 erlassenen Bescheides, bestimmt bezeichnete Werbetafeln zu entfernen, in Verbindung mit dem das allgemeine strafbewehrte Gebot der Befolgung solcher Anordnungen enthaltenden Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 vergleiche zu Regelungen ähnlichen Inhaltes zB das E vom 27.Februar 1995, 90/10/0162, und das E vom 11.November 1998, 98/04/0034). Sowohl Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 als auch die vom Beschwerdeführer nicht befolgten Anordnungen des genannten Bescheides werden im Spruch des angefochtenen Bescheides (bei Bedachtnahme auf den von diesem rezipierten Spruch des Straferkenntnisses) zitiert; der Anordnung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wäre entsprochen, hätte sich die belangte Behörde darauf beschränkt. Allerdings werden im angefochtenen Bescheid auch Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 zitiert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung kann diesen Vorschriften nicht subsumiert werden. Dem Beschwerdeführer wird nicht die Vornahme von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 (in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976) vorgeworfen, sondern das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen des Entfernungsauftrages. Dieser Entfernungsauftrag hat seine Grundlage in Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Auch bei Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich nicht um die VERLETZTE VERWALTUNGSVORSCHRIFT im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 stellt keine Gebots - oder Verbotsnorm dar, sondern die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge. Bei der Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge für Werbeeinrichtungen kommt die Vorschrift im Hinblick auf die spezielle Regelung des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 nicht zur Anwendung (Hinweis E vom 31. Mai 1999, 99/10/0017).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X04

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X05

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VStG §44a Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar bildet Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt. Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 stellt jedoch einen EIGENEN TATBESTAND dar, dessen MITZITIEREN einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht (Hinweis E vom 9.September 1996, 95/10/0190). Bei Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG mit der Tat verstoßen wurde (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Im MITZITIEREN dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 ergangenen Anordnungen im Entfernungsauftrag darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führt (Hinweis E vom 27.Jänner 1999, 97/04/0070).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X06