Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Geschäftszahl

97/10/0139

Rechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde,besteht im vorliegenden Fall in den Anordnungen eines im Grunde des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 erlassenen Bescheides, bestimmt bezeichnete Werbetafeln zu entfernen, in Verbindung mit dem das allgemeine strafbewehrte Gebot der Befolgung solcher Anordnungen enthaltenden Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 vergleiche zu Regelungen ähnlichen Inhaltes zB das E vom 27.Februar 1995, 90/10/0162, und das E vom 11.November 1998, 98/04/0034). Sowohl Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 als auch die vom Beschwerdeführer nicht befolgten Anordnungen des genannten Bescheides werden im Spruch des angefochtenen Bescheides (bei Bedachtnahme auf den von diesem rezipierten Spruch des Straferkenntnisses) zitiert; der Anordnung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wäre entsprochen, hätte sich die belangte Behörde darauf beschränkt. Allerdings werden im angefochtenen Bescheid auch Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 zitiert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung kann diesen Vorschriften nicht subsumiert werden. Dem Beschwerdeführer wird nicht die Vornahme von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 (in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976) vorgeworfen, sondern das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen des Entfernungsauftrages. Dieser Entfernungsauftrag hat seine Grundlage in Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Auch bei Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich nicht um die VERLETZTE VERWALTUNGSVORSCHRIFT im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 stellt keine Gebots - oder Verbotsnorm dar, sondern die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge. Bei der Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge für Werbeeinrichtungen kommt die Vorschrift im Hinblick auf die spezielle Regelung des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 nicht zur Anwendung (Hinweis E vom 31. Mai 1999, 99/10/0017).