Verwaltungsgerichtshof
31.01.2000
97/10/0139
Der Begriff ANKÜNDIGUNG im Sinne des Paragraph 4, Stmk NatSchG 1976 umfasst sowohl die Vorrichtungen und Gegenstände, auf denen die Ankündigung angebracht ist (zB Werbetafel) als auch die Ankündigung selbst, also die durch sie vermittelte Botschaft (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Das Vorbringen, ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag dürfe sich IMMER NUR
AUF DIE WERBETAFEL BESCHRÄNKEN, NICHT JEDOCH AUF DIE PLAKATWAND
bzw NUR AUF DIE ANKÜNDIGUNG SELBST, NICHT JEDOCH AUF DIE ERRICHTETE HOLZTAFEL geht von verfehlten Vorstellungen über den Inhalt des Begriffes ANKÜNDIGUNGEN aus.