Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Geschäftszahl

97/10/0139

Rechtssatz

Der Begriff ANKÜNDIGUNG im Sinne des Paragraph 4, Stmk NatSchG 1976 umfasst sowohl die Vorrichtungen und Gegenstände, auf denen die Ankündigung angebracht ist (zB Werbetafel) als auch die Ankündigung selbst, also die durch sie vermittelte Botschaft (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Das Vorbringen, ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag dürfe sich IMMER NUR

AUF DIE WERBETAFEL BESCHRÄNKEN, NICHT JEDOCH AUF DIE PLAKATWAND

bzw NUR AUF DIE ANKÜNDIGUNG SELBST, NICHT JEDOCH AUF DIE ERRICHTETE HOLZTAFEL geht von verfehlten Vorstellungen über den Inhalt des Begriffes ANKÜNDIGUNGEN aus.