Maßgeblich für die Strafbemessung (hier: Verhängung einer Freiheitsstrafe gem § 11 VStG) ist, daß die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung Verurteilungen heranzieht, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafe nicht getilgt waren (hier: Übertretung des Prostitutionsverbotes nach § 18 Abs 1 lit c iVm § 4 Abs 1 Vlbg SittenpolizeiG, sechs einschlägige ungetilgte Vorstrafen, die jüngste zur Anwendung von § 11 VStG herangezogene Vorstrafe lag rund zwei Jahre zurück; Hinweis EB E 11.4.1983, 83/10/0053; VwSlg 11025 A/1983; E 7.9.1988, 88/18/0077; E 25.11.1988, 88/18/0076; Hinweis E 27.1.1997, 96/10/0149).Maßgeblich für die Strafbemessung (hier: Verhängung einer Freiheitsstrafe gem Paragraph 11, VStG) ist, daß die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung Verurteilungen heranzieht, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafe nicht getilgt waren (hier: Übertretung des Prostitutionsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg SittenpolizeiG, sechs einschlägige ungetilgte Vorstrafen, die jüngste zur Anwendung von Paragraph 11, VStG herangezogene Vorstrafe lag rund zwei Jahre zurück; Hinweis EB E 11.4.1983, 83/10/0053; VwSlg 11025 A/1983; E 7.9.1988, 88/18/0077; E 25.11.1988, 88/18/0076; Hinweis E 27.1.1997, 96/10/0149).