Verwaltungsgerichtshof
15.09.1997
97/10/0102
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Beh die Verhängung von mehreren, nicht getilgten Strafen wegen Verwaltungsübertretungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, als besonders erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz Vlbg SittenpolG wertet, die sie berechtigen, kumulativ Geldstrafe und Freiheitsstrafe zu verhängen.