Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1997

Geschäftszahl

97/10/0102

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Strafbemessung ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die konkrete Tat; davon ausgehend kommt es auf das Gewicht des jeweiligen Erschwerungsgrundes und nicht auf die (ungewichtete) Anzahl der Erschwerungsgründe an. Das Doppelverwertungsverbot hindert die Behörde nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß (zum Teil neben Geldstrafen verhängte) Freiheitsstrafen von 14 Tagen und (zweimal) 20 Tagen die Besch nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelte es sich im Verhältnis zu den der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" iSd E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137.