Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen - hier der Gewerbeordnung - nicht als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist (Hinweis E 30.9.1997, 96/04/0182).Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen - hier der Gewerbeordnung - nicht als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist (Hinweis E 30.9.1997, 96/04/0182).