Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

05.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, zu entschädigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40095496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P52a/NOR40095496

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