Verwaltungsgerichtshof
27.01.1999
97/04/0070
GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0203 2
(hier betreffend eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, römisch fünf BGBl 1992/793)
Da der Gewerbeinhaber unter Strafdrohung verpflichtet ist, die Tatsache des Ausscheidens des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffs - unabhängig vom zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - auch durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird (Hinweis E 10.11.1952, VwSlg 2710 A/1952).