Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/09/0173
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0075 E 19. Dezember 1984 RS 1
Stammrechtssatz
Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche Gesundheitsschädigungen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962; E 17.11.1966, 2104/65 sowie E 20.4.1983, 1828/80).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090173.X02
Im RIS seit
27.03.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JWR_1996090173_19981021X02