Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

96/09/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/10 95/09/0086 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (Hinweis E 15.9.1982, 09/3034/80).