Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

96/09/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0075 E 19. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche Gesundheitsschädigungen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962; E 17.11.1966, 2104/65 sowie E 20.4.1983, 1828/80).