Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/07/0131
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs2;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs4;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs5;
AWG 1990 §19 Abs1;
AWG 1990 §19 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;
Rechtssatz
Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach § 6 Abs 4 AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus § 6 Abs 2 AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach § 6 Abs 5 AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach Paragraph 6, Absatz 4, AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus Paragraph 6, Absatz 2, AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach Paragraph 6, Absatz 5, AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1996070131_19961212X02