Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0131

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs8;
AWG 1990 §19 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;

Rechtssatz

Sowohl Paragraph 19, Absatz 2, AWG 1990 als auch Paragraph 6, Absatz 8, AbfallnachweisV stellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme und nicht auf den allfälligen Zeitpunkt eines auch vollständigen Vorliegens der Angaben in den jeweiligen Blättern der Begleitscheine ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996070131_19961212X01

Rechtssatz für 96/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0131

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs2;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs4;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs5;
AWG 1990 §19 Abs1;
AWG 1990 §19 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;

Rechtssatz

Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach Paragraph 6, Absatz 4, AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus Paragraph 6, Absatz 2, AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach Paragraph 6, Absatz 5, AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996070131_19961212X02

Rechtssatz für 96/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0131

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs4;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs8;
AWG 1990 §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Paragraph 19, Absatz 2, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 8, AbfallnachweisV ist, daß die Abfallwirtschaftsbehörde möglichst aktuelle Daten darüber hat, wer von wem an welchem Tag gefährliche Abfälle oder Altöl in welcher Menge übernommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996070131_19961212X03

Rechtssatz für 96/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0131

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 15

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996070131_19961212X04