Verwaltungsgerichtshof
12.12.1996
96/07/0131
Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach Paragraph 6, Absatz 4, AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus Paragraph 6, Absatz 2, AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach Paragraph 6, Absatz 5, AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.