Verwaltungsgerichtshof
12.12.1996
96/07/0131
Der Schutzzweck des Paragraph 19, Absatz 2, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 8, AbfallnachweisV ist, daß die Abfallwirtschaftsbehörde möglichst aktuelle Daten darüber hat, wer von wem an welchem Tag gefährliche Abfälle oder Altöl in welcher Menge übernommen hat.