Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine bloße Ermahnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt nicht den Tatbestand der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X01

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
SPG 1991 §81 Abs1;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Rechtssatz

Bei verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen der Delikte der Erregung öffentlichen Ärgernisses (gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG bzw Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991) sowie wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms handelt es sich im Regelfall nicht um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X02

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
FrG 1993 §18;

Rechtssatz

Die im Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Fremden als "Mitglied einer Zigeunersippe" mit ihrer im konkreten Fall insgesamt erkennbaren negativen Wertung ist mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390, nicht zu vereinbaren und hat daher im Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde keinen Platz (hier: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X03

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ist der festgestellte Zeitraum von 20 Jahren, in dem sich der Fremde - mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ein Kriterium, dem für sich gesehen eine beträchtliche Relevanz zukommt, wenn sich der Fremde jeweils den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Österreich aufgehalten hat, selbst wenn er innerhalb eines relativ eng begrenzten Gebietes Arbeitsstätten und Wohnsitze gewechselt haben mag.Bei der gebotenen Bedachtnahme auf sämtliche für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen darf die Behörde bei Annahme eines während des Jahres weitaus überwiegenden Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nicht zum Ergebnis gelangen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner FAmilie nicht scherer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Der Umstand, daß dem Fremden, wenn er seit zwanzig Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebte, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, würde überbewertet, wenn man daraus ableitete, daß ihm der Aufenthalt in Österreich bür die nächsten zehn Jahre zu verbieten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X04

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes darf man den Umstand, daß dem Fremden, der seit 20 Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebt, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, nicht überbewerten)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X05